Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Die Gewinnermittlung bei Franchisesystemen
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Die Gewinnermittlung bei Franchisesystemen
Ein Franchisesystem kennzeichnet sich dadurch, dass ein Franchisegeber seine Geschäftsidee an einen oder mehrere Franchisenehmer weitergibt. Mit dem Abschluss des Franchisevertrages erzielen sowohl der Franchisegeber als auch der Franchisenehmer Einnahmen, die nach den Regeln des Einkommensteuerrechts versteuert werden müssen. Steuerpflichtig ist der Gewinn, den die Beteiligten eines Franchisesystems im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln.
Die steuerliche Einordnung von Franchisegeber und Franchisenehmer
Die Rechtsgrundlage für die Ermittlung eines steuerpflichtigen Gewinns bildet das Einkommensteuergesetz (EStG). Hiernach sind sowohl der Franchisegeber als auch der Franchisenehmer gewerblich tätige Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erzielen.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden in der Regel durch die Aufstellung einer Bilanz und einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung ermittelt. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der Franchisenehmer oder der Franchisegeber einen Jahresumsatz erzielen, der unter 600.000 € (Gewinn unter 60.000 €) liegt. Dabei müssen das Unternehmen des Franchisegebers und des Franchisenehmers getrennt voneinander betrachtet werden. Sobald die Umsatz- oder Gewinngrenze überschritten ist, sieht das Steuerrecht als Gewinnermittlungsmethode die Erstellung einer EÜR vor. Die EÜR ist im § 4 Absatz 3 EStG gesetzlich verankert.
Gibt ein Franchisenehmer mit dem Verkauf des Betriebes seine unternehmerische Tätigkeit auf, erzielt er einen Veräußerungserlös. Dieser Veräußerungserlös stellt eine Betriebseinnahme in der EÜR dar, der ebenfalls versteuert werden müsste. Die Besteuerung des Veräußerungserlöses fällt weg, wenn der Franchisenehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und er sozialversicherungsrechtlich als dauerhaft berufsunfähig eingestuft wird.
Was ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung?
In der EÜR werden alle Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt, die während eines Geschäftsjahres erzielt werden.
Der Franchisenehmer führt hier die Zahlungsflüsse aus seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aus.
Für den Franchisegeber gehören sowohl die Franchisegebühren als auch die Entschädigungszahlungen für die Auflösung eines Franchisevertrages zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
Als Ausgaben können alle Kosten gewinnmindernd geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallen.
Beispiel: Die EÜR in vereinfachter Form
Ein Franchisenehmer erzielt in ersten Geschäftsjahr nach der Gründung seines Unternehmens einen Nettoumsatz von 55.000 €. Dieser Nettoumsatz ist als Betriebseinnahme in der EÜR zu erfassen. Die Kosten ergeben sich zum größten Teil aus seiner laufenden Geschäftstätigkeit. Hierzu gehören aber auch die Kosten für die Gründungsberatung und die Franchisegebühren, die der Franchisenehmer an den Franchisegeber zahlt. Insgesamt belaufen sich die Betriebsausgaben auf 44.000 €.
In der EÜR stellt sich dies wie folgt dar:
Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn
55.000 € - 44.000 € = 11.000 €
Der Gewinn wird in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklariert. Hat der Franchisenehmer noch Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart (z. B. Vermietung oder Kapitalvermögen), wird sein Gewinn aus der Franchisetätigkeit hinzugerechnet. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird um den Kinderfreibetrag, den Sonderausgabenpauschbetrag und noch weitere Freibeträge gekürzt. Als Ergebnis wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Dieses bildet die Grundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer. Die Besteuerung erfolgt mit dem persönlichen Steuersatz des Franchisegebers oder des Franchisenehmers.
Welche Besonderheiten sind bei der EÜR zu beachten?
Bei der Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben haben der Franchisegeber oder der Franchisenehmer die folgenden Besonderheiten zu beachten:
- Das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG
- Die Abschreibungen im Sachanlagevermögen
- Die Umsatzsteuer
Das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG
Das im Einkommensteuerrecht verankerte Zu- und Abflussprinzip gilt nur bei der Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Es besagt, dass Einnahmen und Ausgaben sich erst dann auf den Gewinn auswirken, wenn sie sich auf dem Konto oder in der Kasse des Unternehmers bemerkbar machen.
Das klassische Beispiel ist die Telefonrechnung für den Dezember eines Jahres. Diese wird erst im Januar des Folgejahres bezahlt. Weil der Geldabfluss erst in dem nächsten Jahr erfolgt, macht er sich erst in diesem Zeitpunkt als Betriebsausgabe bemerkbar.
Das Zu- und Abfluss-Prinzip ist auch auf Einnahmen anwendbar. Stellt der Franchisenehmer einem Kunden im Dezember eine Rechnung, die erst im Januar bezahlt wird, muss sie erst im neuen Jahr als Betriebseinnahme berücksichtigt werden.
Eine Ausnahme von dem Zu-und-Abfluss-Prinzip gilt bei wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben, die regelmäßig in derselben Höhe anfallen. Erfolgt der Zahlungsfluss binnen der ersten zehn Tage im neuen Jahr, wird die Einnahme oder Ausgabe noch bei der EÜR für das alte Jahr berücksichtigt.
Beispiel: Ein Franchisenehmer mietet ein Grundstück an. Die Miete beträgt 800 €. Den Mietzins für Dezember 2022 bezahlt der Franchisenehmer am 03. Januar 2023. Unter Beachtung der Ausnahme vom Zu- und Abfluss-Prinzip mindert die Mietzahlung den Gewinn des Jahres 2022.
Die Abschreibungen im Sachanlagevermögen
In seinem Sachanlagevermögen weist der Beteiligte eines Franchisesystems die Vermögensgegenstände aus, die seinem Unternehmen dauerhaft dienen soll. Hierzu zählt z. B. der Firmenwagen.
Die Kosten für einen Firmenwagen dürfen nicht in einer Summe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Vielmehr erfolgt der Betriebsausgaben-Ansatz hier über die Abschreibungen. Für den Beginn der Abschreibungen kommt es darauf an, wann dem Unternehmer der Firmenwagen zur Verfügung steht. Wird der Wagen z. B. im Dezember geliefert, können für diesen Monat schon die anteiligen Abschreibungen geltend gemacht werden. Zu welchem Zeitpunkt der Wagen bezahlt wird, ist für den Ansatz der Abschreibungen nicht relevant.
Die Umsatzsteuer
Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gehört die vereinnahmte Umsatzsteuer zu den Betriebseinnahmen des Unternehmers. Dies bedeutet, dass in der EÜR der Bruttoumsatz ausgewiesen wird. Analog stellt die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen für den Beteiligten eines Franchisesystems eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar.
Wann beginnt bei einem Franchisesystem die Buchführungspflicht?
So lange der Umsatz eines Franchisegebers oder eines Franchisenehmers unter der Grenze von 600.000 € (Gewinn unter 60.000 €) bleibt, ist die
[caption id="attachment_3983" align="alignright" width="300"] Franchisesystem-Gewinn[/caption]
Buchführungspflicht kein Thema. Ermittelt sich in einem Geschäftsjahr ein Umsatz – oder Gewinn – der über der Grenze liegt, unterliegt das Unternehmen ab dem kommenden Jahr der Buchführungspflicht. Dies bedeutet, dass für die Gewinnermittlung eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlust-Rechnung aufzustellen sind.
Fazit
Von der Art der Tätigkeit hängt es ab, wie ein Unternehmen seinen Gewinn für die Zwecke der Besteuerung ermittelt. Weil ein Franchisesystem als Gewerbebetrieb eingestuft wird, müssen Franchisenehmer und Franchisegeber in der Regel eine Bilanz erstellen. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings, wenn bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschritten werden.
Beträgt der Umsatz weniger als 600.000 € oder liegt der Gewinn nicht über 60.000 €, reicht es aus, wenn für das Unternehmen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt wird. Bei der Erstellung der EÜR sind neben dem Zu-und-Abfluss-Prinzip einige Besonderheiten zu beachten. Diese betreffen die Abschreibungen und die Behandlung der Umsatzsteuer als Betriebseinnahme.
Sobald die Umsatzgrenze oder die Gewinngrenze überschritten ist, fordert das Finanzamt den Unternehmer ab dem kommenden Geschäftsjahr zur Aufstellung einer Bilanz auf.
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Quelle: www.franchisebox.de
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